Das sichere Hinweisgebersystem

whistlemaster ist die sichere Plattform zur Einhaltung der modernen europäischen Gesetze zur Sicherheit von Hinweisgebern.

 

Gehört Ihre Organisation zu den Firmen, die Gesetze zur Sicherheit von Hinweisgebern erfüllen müssen?

Oder suchen Sie nach einem einfachen Weg, Fehlverhalten in Ihrer Organisation schneller zu identifizieren, um Gefahrensituationen für Finanzlage und Reputation zu minimieren?

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Kostenlose Erstberatung

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50 Tage Zufriedenheitsgarantie

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Persönliche Betreuung zu fairen Preisen

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Kompetent und aktuell

kostenlos & unverbindlich

Seyhun Savas

Seyhun Savas

Ablaufphasen

Das whistlemaster Hinweisgebersystem unterstützt Sie, die Voraussetzungen der Hinweisgeber-Richtlinie der Europäischen Union umzusetzen.
Die Einhaltung der Richtlinie stellt einen deutlichen Mehraufwand für Ihr Unternehmen dar und ist ein zeitintensives Unterfangen. Schonen Sie Ihre wertvollen Ressourcen und profitieren Sie von unserer Expertise. Von der Planung und Ausführung, bis hin zur Umsetzung und Optimierung, begleiten wir Sie, Schritt für Schritt zur Richtlinienkonformität.

1

Planen:

  • Erstgespräch
  • Ermittlung der Basisinformationen
  • Produktvorstellung

    2

    Angebot und Vertrag:

    • Erstellung eines individuellen Angebots, das auf Ihre Bedarfe zugeschnitten ist
    • Abschluss der Vertrags mit individueller Servicetiefe

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      Setup & System-
      konfiguration:

      • Aufsetzen und Konfiguration des Systems
      • Individualisierung des Designs (Corporate Identity)

      Ablaufphasen

      Die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung stellt einen deutlichen Mehraufwand für Ihr Unternehmen dar und ist ein zeitintensives Unterfangen. Schonen Sie Ihre wertvollen Ressourcen und profitieren Sie von unserer Expertise. Von der Planung und Ausführung, bis hin zur Umsetzung und Optimierung, begleiten wir Sie, Schritt für Schritt zur DSGVO-Konformität.

      1

      Planen:
      • Ermittlung der Basisinformationen
      • Vorbereitung auf Ihren Datenschutz-Audit

      2

      Ausführen:
      • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten an die Aufsichtsbehörde
      • Datenschutzerklärung auf Ihrer Webseite
      • Verpflichtung Ihrer Mitarbeiter auf das Datengeheimnis
      • Mitarbeiterschulungen

      3

      Kontrollieren:
      • Auswertung Ihres Datenschutz-Audits
      • Audit-Telefonate mit Ihnen oder Ihren Verantwortlichen
      • Beantwortung Ihrer Audit-Fragen

      4

      Umsetzen:
      • Dokumentation (z.B. Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, technische und organisatorische Maßnahmen)
      • Datenschutzziele – Empfehlung von Maßnahmen und Handlungsempfehlungen

      5

      Optimieren:
      • Überprüfung der Maßnahmen und Handlungsempfehlungen
      • Hilfe bei Anfragen von Betroffenen und Behörden
      • Beratung, Kontrolle, Fortschrittsprüfung

      Leistungspakete

      Basis
      Hinweisgebersystem

      Für Ihre Mitarbeiter

      Geben Sie Ihre Mitarbeiteranzahl für eine Angebotsberechung an

      R

      Bereitstellung und Wartung des Hinweisgebersystems

      R

      Einrichtung der zugriffsberechtigten Personen

      O

      Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der Hinweisgeberrichtlinie

      O

      Fallbetreuung und Beratung durch Ombudspersonen

      Premium
      Full-Service

      Für Ihre Mitarbeiter

      Geben Sie Ihre Mitarbeiteranzahl für eine Angebotsberechnung an

      R

      Bereitstellung und Wartung des Hinweisgebersystems

      R

      Einrichtung der zugriffsberechtigten Personen

      R

      Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der Hinweisgeberrichtlinie

      R

      Fallbetreuung und Beratung durch Ombudspersonen

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      Die Wahrheit ist unterwegs und niemand kann sie aufhalten.

      - Edward Snowden -

      Über uns

       Wenn ein Volljurist und ein zertifizierter Datenschutzbeauftragter aufeinandertreffen entsteht eine harmonische Symbiose, der den Grundstein für ein Full-Service-Hinweisgebersystem setzt.

       Die beiden Gründer bieten eine jahrelange Expertise im Bereich der Rechtswissenschaften und des Datenschutzes. Durch die europäischen Pläne eine Hinweisgeberrichtlinie EU-Weit umzusetzen, kam die Idee auf Hinweisgebern eine einfache und sichere Plattform zur Meldung von Missständen zu ermöglichen.

       Die Orchestrierung des Ablaufs, von der Meldung, über die Fallbearbeitung und bis zur Abschlussmeldung wird durch feingliedrige technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt.

      FAQ

      Was ist die Hinweisgeber-Richtlinie?

      Bei der Hinweisgeberrichtlinie (auch Whistleblower-Richtlinie genannt) handelt es sich um die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2019. Sie wurde zum Schutz von Personen erlassen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden und war nach dem Art. 27 I der Richtlinie von den Mitgliedstaaten bis zum 17.12.2021 umzusetzen. Der Gesetzgeber der einzelnen Mitgliedstaaten musste daher eine konkrete gesetzliche Regelung zum Schutz von Whistleblowern bzw. Hinweisgebern schaffen.

      Wann wird ein Hinweisgebersystem benötigt?

      Die Pflicht zur Einrichtung interner Meldekanäle betrifft zunächst juristische Personen, also Unternehmen und Organisationen im öffentlichen und privaten Sektor, mit über 250 Beschäftigten. Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten muss der Gesetzgeber bis zum 17. Dezember 2023 die hierfür erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen. Die Mitgliedstaaten können nach einer geeigneten Risikobewertung (Art der Tätigkeiten, ausgehendes Risiko - insbesondere für Umwelt und öffentliche Gesundheit) juristische Personen des privaten Sektors mit weniger als 50 Arbeitnehmern verpflichten, interne Meldekanäle einzurichten. Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern oder weniger als 50 Arbeitnehmern oder sonstige juristische Personen mit weniger als 50 Arbeitnehmern können allerdings auch von der Verpflichtung ausgenommen werden.

      Welchen Zweck hat die Hinweisgeberrichtlinie?

      Zweck der Hinweisgeberrichtlinie ist es, einer europaweiten Mindeststandart zum Schutz von Personen zu gewährleisten, welche Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Erfasst sind dabei die in der Richtlinie unter Art. 2 aufgeführten Sachgebiete. (siehe „Welche Verstöße können gemeldet werden?“) Die Hinweisgeberrichtlinie soll dabei die Meldung von (Rechts-)Verstößen ermöglichen, also von Handlungen oder Unterlassungen, die rechtswidrig oder rechtsmissbräuchlich sind. Meldung über Verhaltensweisen die lediglich unethisch oder unmoralisch sind, fallen nicht hierunter.

      Was sind Sanktionen, wenn kein Hinweisgebersystem eingerichtet ist?

      Die Mitgliedstaaten legen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen für natürliche oder juristische Personen fest, die Meldungen behindern oder zu behindern versuchen; Repressalien gegen die genannten Personen ergreifen; mutwillige Gerichtsverfahren gegen die genannten Personen anstrengen; gegen ihre Pflicht verstoßen, die Vertraulichkeit der Identität von Hinweisgebern zu wahren. Die Höhe des Bußgeldes ist von den jeweiligen Mitgliedstaaten zu bestimmen. (voraussichtlich im 5- oder 6-stelligen Bereich)

      Welche Verstöße können gemeldet werden?

      Verstöße, die in den Anwendungsbereich der im Anhang aufgeführten Rechtsakte der Union fallen und folgende Bereiche betreffen: öffentliches Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Produktsicherheit und -konformität, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen; Verstöße gegen die finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 325 AEUV sowie gemäß den genaueren Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen; Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV, einschließlich Verstöße gegen Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen, sowie Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuer-Vorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.

      Gibt es Sanktionen für Personen die - nachweislich- wissentlich falsche Informationen gemeldet haben?

      Ja! Die Mitgliedstaaten legen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen für Hinweisgeber fest, denen nachgewiesen wird, dass sie wissentlich falsche Informationen gemeldet oder offengelegt haben. Die Mitgliedstaaten sehen auch Maßnahmen entsprechend dem nationalem Recht zur Wiedergutmachung von Schäden vor, die durch diese Meldungen oder Offenlegungen entstanden sind. Darüber hinaus können absichtliche Falschmeldungen weitere strafrechtliche, ordnungsrechtliche, zivilrechtliche und arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

      Referenzen

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      Wichtige Informationen & Wissenswertes
      rund um das Thema Hinweisgeberrichtlinie

      Allgemeine Informationen:

      Meldekanäle

      Meldekanäle können gemäß der Hinweisgeberrichtlinie extern von einem Dritten bereitgestellt werden. Die in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie genannten Garantien und Anforderungen gelten auch für Dritte, die damit beauftragt sind, den Meldekanal für das Unternehmen oder die Organisation zu betreiben.

      Anforderungen

      whistlemaster gewährleistet alle Anforderungen eines extern beauftragten Dritten:

      • Einrichtung von Meldekanälen und Verfahren für interne Meldungen
      • Möglichkeit zur schriftlichen und mündlichen Meldung
      • Schutz der Identität des Hinweisgebers und benannter Dritter
      • Empfangsbestätigung an den Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen
      • Rückmeldung an den Hinweisgeber innerhalb von drei Monaten
      • Sichere Dokumentation aller eingehenden Meldungen
      • Vorschläge zu Maßnahmen und Folgemaßnahmen
      Dokumentationspflicht

      Gemäß der Rechenschaftspflicht im Datenschutzrecht (Art. 5 Abs. 2 DSGVO), müssen Sie nachweisen können, dass alle Gesetze eingehalten werden. Dies erfordert eine ordnungsgemäße und sorgfältige Dokumentation und besteht u.a. aus dem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten und der Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen.

      Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten

      Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten dokumentiert sämtliche Verarbeitungsprozesse in Ihrem Unternehmen. Unternehmer sind (gem. Art. 30 DSGVO) verpflichtet ein Verarbeitungsverzeichnis über alle Verarbeitungstätigkeiten personenbezogener Daten zu erstellen. dataudit unterstützt Sie bei der Erstellung des Verzeichnisses und stellt Ihnen Standardvorlagen für Ihre Verarbeitungstätigkeiten zur Verfügung.

      Bußgelder und Haftung

      Um die Sicherheit von personenbezogenen Daten zu gewährleisten, sind in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auch Regelungen über Bußgelder und Sanktionen festgelegt. Diese sollen eine abschreckende Wirkung haben, weshalb Unternehmen bei Verstößen mit hohen Strafen rechnen müssen. Unternehmen sind verpflichtet entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um den Datenschutz einzuhalten. dataudit hilft Ihnen, die Verpflichtungen umzusetzen und Ihre Unternehmensprozesse datenschutzkonform zu gestalten.

      ePrivacy Verordnung
      Die ePrivacy Verordnung trifft viele Unternehmen die Internetdienste und Onlinemarketing betreiben und soll künftig das Telekommunikationsgesetz (TKG) ersetzen. Voraussichtlich 2019 soll die ePrivacy Verordnung in Kraft treten. Ziel ist es, das Abgreifen persönlicher Daten für kommerzielle Interessen zu verhindern und Telefonmarketing zu regulieren.
      Meldepflicht bei Verstößen
      Das neue Datenschutzrecht verpflichtet Sie und Ihr Unternehmen dazu, alle Vorfälle, bei denen personenbezogene Daten gestohlen, unbeabsichtigt offengelegt, manipuliert, gelöscht oder vernichtet wurden, bei der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden. dataudit unterstützt Sie bei der Entscheidung, in welchen Fällen eine solche Meldepflicht entsteht.

      Allgemeine Informationen:

      Aufgaben einer Ombudsperson

      Die gesetzliche Pflicht eines Datenschutzbeauftragten ist die Überwachung der personenbezogenen Daten in Unternehmensprozessen. Dabei übernimmt er auch die Beratung in allen datenschutzrechtlichen Fragen, die Schulung der Mitarbeiter, ist Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörden und verpflichtet sich zur Verschwiegenheit.

      Vorteile
      • Rechtskonforme Umsetzung gesetzlicher Vorgaben
      • Unterstützung durch Rahmenrichtlinien zum Hinweisgeberschutz, den Umgang mit Hinweisen und Meldungen sowie der Durchführung von Untersuchungen
      • Erstellung revisionssicherer Berichte, welche gerichtlicher Überprüfung standhalten
      Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)
      Bei der Datenschutz-Folgenabschätzung handelt es sich um die Pflicht für den Verantwortlichen, eine Abschätzung der möglichen Folgen noch vor Beginn einer geplanten Datenverarbeitung vorzunehmen und auch zu dokumentieren. Dies betrifft also alle Verarbeitungsvorgänge, bei denen ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen besteht.

      Blog

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